Ehegatten im Gemeinderat

Gestern wurde in unser “Öffentliches Recht”-Vorlesung folgender Fall zur Debatte gestellt: Das Land Baden-Württemberg bestimmt, dass in kleineren Gemeinden keine nahen Verwandten, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten im Gemeinderat sein dürfen. Ist dies verfassungsmäßig? Als Lösung wurde uns letztendlich vom Professor angeboten, dass bei geschiedenen Ehegatten keine Interessengleichheit mehr herrschen könne und deswegen der letzte Passus nicht verfassungsgemäß wäre. Die nahen Verwandten und Ehegatten hält er aber für gerechtfertigt.

Ich sehe aber gar keinen Grund, warum man das überhaupt verbieten sollte. Vetternwirtschaft, Interessengleichheit, Verschworenheit auf ein gemeinsames Ziel mag ein Argument sein, aber das ist auch bei anderen Interessenbündnissen so, wie z.B. den Mitgliedern eines örtlichen Fußballvereins. Wenn man es ganz überspitzt darstellt, könnte man auch Parteien mit dieser Argumentation für unzulässig erklären. Wenn Menschen von ihren Mitbürgern in eine bestimmte Position gewählt wurden, dann kann man doch nicht im Vergleich zu den anderen Kanidaten ihnen ihr Amt absprechen. Das ist jedenfalls meine Meinung. Grundlage dafür sehe ich in Art. 3 I GG. Eventuell sogar Art. 3 III GG, ich muss aber mal nachschlagen, wie “Abstammung” ausgelegt wird.


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