Mal wieder eine Falllösung, mit kleinen Vorbetrachtungsnotizen und ohne Garantie für Vollständigkeit und Richtigkeit. Anmerkungen sind gerne gesehen!
Das Angebot an den Minderjährigen
Sachverhalt
Der 17-jährige A hat von dem B ein günstiges Angebot zum Kauf eines Mountainbikes erhalten. Er fragt daraufhin seine Eltern, ob sie in den Kauf einwilligen und ihm auch das Fahrrad finanzieren würden. Diese wollen sich die Sache erst noch in Ruhe überlegen, versprachen A aber, sich spätestens bis zum nächsten Tag zu entscheiden. Noch bevor die Eltern ihre Zustimmung erteilen können, erhält A ein Schreiben des B, in dem er von seinem Angebot Abstand nimmt und dieses zurückzieht. Der A erklärt dennoch mit Zustimmung seiner Eltern gegenüber dem B, dass er das Angebot annehme und verlangt die Lieferung des Mountainbikes.
Vorbetrachtung
Paragraphen, die relevant sein könnten: §§ 145, 131, 433 I 1, 929, 985, 109 II
Die Beteiligten sind dabei, einen Kaufvertrag zu schließen. Dabei braucht A etwas Zeit, da seine Eltern zustimmen müssen. B widerruft währenddessen. B kann aber aufgrund §145 ODER §130 nicht widerrufen, da er an seinen Antrag gebunden ist.
Durch die Annahme des A kommt also der Kaufvertrag zustande. Da greift dann §433 I 2.
Problematik: Gilt A als Bote gegenüber den abwesenden Eltern? Wenn nicht, ist die Willenserklärung ja schon zugegangen, gilt aber hypothetisch als NICHT zugegangen. Dann würde §145 greifen.
109 greift nicht, da noch keine Annahme erfolgt ist, und deshalb auch kein schwebend unwirksamer Vertrag vorhanden ist.
Gutachten
A. Anspruch auf Übereignung nach §433 I 1 BGB
A könnte einen Anspruch auf Lieferung des Mountainbikes durch den B gem. §433 I 1 BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
I. Wirksamer Kaufvertrag
Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, nämlich dem Antrag und der Annahme.
1. Antrag
Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. In dem Antrag müssen alle wesentlichen Elemente des künftigen Kaufvertrages bestimmt sein oder durch Auslegung ermittelbar sein (essentiale negotii).
B hat A ein Angebot zum Kauf des Mountainbikes gemacht. Damit diese Willenserklärung wirksam ist, muss sie zugegangen sein.
Da der A 17 Jahre alt ist, ist er gem. §2 BGB nicht volljährig. Laut §106 BGB i.V.m. §§1626, 1629 BGB ist A damit nur beschränkt geschäftsfähig und wird gem. §1629 I 1 BGB von seinen Eltern vertreten.
Eine Willenserklärung gegenüber nur beschränkt Geschäftsfähigen wird gem. §131 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die gesetzlichen Vertreter des A sind gem. §1629 I 1 BGB seine Eltern. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der A hat seine Eltern gefragt, ob sie in den Kauf einwilligen würden. Damit ist die Willenserklärung des B in ihren Machtbereich gelangt und gilt als zugegangen.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird allerdings dann nicht wirksam, wenn gem. §130 I 2 BGB vor ihrem Zugang oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Widerruf ging laut Sachverhalt nach der Übermittelung der Willenserklärung des B durch den A an seine Eltern ein. Der Widerruf ist damit verspätet und unwirksam.
2. Annahme
Nach §107 BGB braucht der A die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, um eine Willenserklärung abzugeben, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Durch den Kauf des Mountainbike des B würde er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, da mit dem Kaufvertrag gem. §433 II BGB auch Pflichten für den Käufer verbunden sind. A hat seine Annahme mit der Zustimmung der Eltern erklärt. Die Annahme ist daher wirksam.
3. Ergebnis
Da sowohl Antrag als auch Annahme wirksam geworden sind, ist ein Kaufvertrag zwischen A und B geschlossen worden.
Zwischen A und B ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Gem. §433 I 1 hat der Verkäufer einer Sache die Pflicht, dem Käufer diese zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. B ist der Verkäufer des Mountainbikes. A hat deshalb einen Anspruch darauf, dass B es ihm übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft.
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