Problemstellung: error in persona

Hier mal meine erste “richtige” Falllösung im Gutachtenstil. Zwar kurz vor dem Einschlafen gemacht und eigentlich ging es nur um ein Vorsatzproblem, aber vielleicht kann jemand trotzdem was mit anfangen. Und mich natürlich auch kritisieren – ich würds gerne noch mal stilistisch überarbeiten, aber ich muss noch mind. 20-30 Seiten in Joerdens “Logik im Recht” lesen.

Sachverhalt

A will B töten. Da er von diesem weiß, dass er jeden Abend einen bestimmten Weg entlang läuft, lauert er diesem dort auf. Als nun A den B zu erblicken glaubt, springt er aus seinem Versteck hervor und sticht der Person, die er für B hält, von hinten in den Rücken. Tatsächlich handelt es sich bei dem Opfer aber um C, der zufällig des Weges kam. Als dieser tödlich verletzt auf dem Boden liegt, bemerkt A, dass ihm ein Irrtum unterlaufen ist. Strafbarkeit des A?

Gutachten

A. Strafbarkeit des A wegen Mordes gem. §211 StGB

A könnte sich durch das Erstechen des C hinterrücks aus einem Versteck heraus des Mordes gem. §211 StGB strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand des Totschlags gem. §212 StGB

i) Erfolg

A müsste einen Menschen getötet haben. C ist tot.

ii) Kausalität

Kausal ist ein Verhalten, wenn es nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non). Hätte A nicht zugestochen, wäre C nicht gestorben. Das Verhalten des A ist somit kausal für den Tod des C.

iii) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar wäre der Tod des C dem A, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hätte, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hätte. Das Zustechen des A stellt eine rechtlich zu missbilligende Gefahr da. Sie hat sich im Tod des C realisiert. Der Tod des C ist dem A demnach objektiv zurechenbar.

b) Qualifizierungsmerkmale des Mordes gem. §211 II StGB

In der Tötungshandlung könnte jedoch auch ein Mordmerkmal der zweiten Gruppe verwirklicht sein.

i) Heimtücke

A könnte den C heimtückisch getötet haben. Jemand begeht eine Tötungshandlung heimtückisch, wenn er die objektive Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt . Arglos ist ein Opfer, wenn es nicht mit der Möglichkeit eines schweren oder erheblichen Angriffs rechnete . Wehrlos ist es, wenn es auf Grund der Arglosigkeit keine oder nur eine eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit hat . C war arglos, da er den Weg ging, ohne eine Gefahrenquelle zu sehen, da A in seinem Versteck wartete. C war außerdem arglos, da A sich auch von hinten anschlich, um den C niederzustrecken. Durch diese Arglosigkeit hatte C keine Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die feindliche Willensrichtung des A ist hier unproblematisch. Somit ist das Verhalten des A sehr gut unter die Heimtückedefinition subsumierbar.

ii) [andere Mordmerkmale Gruppe 2]

2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei der Begehung der Tat. Problematisch ist hier der Vorsatz des A. Er stach auf den C ein, obwohl er auf den B einstechen wollte und C irrtümlich für B hielt. A könnte nach §16 StGB sich über die Tatumstände geirrt haben. A kannte aber nach §16 I 1 alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Er wollte heimtückisch aus dem Hinterhalt einen Menschen niederstechen und damit töten. Dass er einen anderen Menschen töten wollte als den C ist nicht relevant, da beide Tatbestände gleichwertig sind. Ein Tatbestandsvorsatz liegt trotz des „error in persona“ vor. Da das objektive Geschehen in wesentlichen Merkmalen mit der Vorstellung des A übereinstimmte, handelte er vorsätzlich .

II. Rechtswidrigkeit

Es sind keine Rechtfertigungsgründe erkennbar.

III. Schuld

Es sind keine Entschuldigungsgründe erkennbar.

IV. Ergebnis

A hat sich des Mordes gem. §211 II StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit des A wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 StGB

A könnte sich durch den Willen, den B zu töten und der vorgenommen heimtückischen Tötungshandlung an dem C des versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 StGB schuldig gemacht haben.

Vorprüfung

1. Fehlen der Vollendung

Der für eine Strafbarkeit wegen vollendeten Mordes erforderliche Tod eines Menschen ist nicht eingetreten.

2. Strafbarkeit des Versuchs

§211 StGB erfüllt durch die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Voraussetzung eines Verbrechens gem. §12 I StGB, dessen Versuch stets strafbar ist gem. §23 I StGB.

I. Tatbestand

1. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei der Begehung der Tat . A wusste, dass er den B mit der Tathandlung töten würde und wollte dies auch. Er handelte somit vorsätzlich.

2. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen)

Laut §22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Fällt das Verstecken des A noch unter die bloße Vorbereitung, so ist das Einstechen aus dem Hinterhalt auf den vermeintlichen B schon das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes mit dem Qualifizierungsmerkmal der Heimtücke nach der Vorstellung des A von der Tat.

II. Rechtswidrigkeit und

III. Schuld

Es sind keine Gründe zur Rechtfertigung oder Entschuldigung ersichtlich.

IV. Ergebnis

A hat sich des versuchten Mordes gem. §211, 212, 22, 23 StGB strafbar gemacht.




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2 Comments on "Problemstellung: error in persona"

  1. Anonymous
    07/07/2009 at 21:05 Permalink

    Also nur mal wegen der Formalia, den "versuch" musst du nicht mehr prüfen, das würd zu einer "verdopplung" der Strafe führen… es kann neben dem vollendten Delikt nicht noch ein Versuch auf das eigentlich gewählte OPfer bestraft werden.
    Liebe GRüße

  2. Anonymous
    08/05/2010 at 14:27 Permalink

    Hi, ist zwar schon ein Jahr zurück, möchte hier trotzdem mal anknüpfen, weil es gerade thematisiert wurde. Ich habe in einer KLausur Vollendung geprüft, error in persona angesprochen, den Irrtum unbeachtlich erklärt und ihn des vollendeten Tötungsdelikts "schuldig gesprochen".
    Meine Korrektoren bemängelten aber, dass ich keinen Versuch geprüft habe (Versuch zu Lasten desjenigen, der hätte getötet werden sollen, also oben B). Ich bezweifle nach wie vor, dass ich das prüfen musste.
    Wie ist das nun? Muss ich in solcher Konstellation wie oben (error in persona, vollendetes Tötungsdelikt) auch einen Versuch prüfen? Falls ja, wie beende ich die Prüfung dann? Er kann ja nicht wegen Vollendung und Versuchs strafbar sein, wenn er nur eine Person töten wollte und das auch getan hat. Also? Danke im Voraus für jede Antwort…

    Gruß

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