Ich gehe grad noch einmal den Stoff der Staatsrechtvorlesung (Öffentliches Recht I) durch und bin gerade am Begriff der Grundmandatsklausel (Wahl des Bundestages) hängengeblieben.
Die 5%-Hürde bei der Wahl ist ja allgemein bekannt und, wenn auch nicht sonderlich demokratisch, von mir als notwendiges Übel aktzeptiert, obwohl sie den Erfolgswert der Stimmen (für die Parteien, die unter 5% bleiben) auf Null setzt. Das findet man in §6 VI 1 Halbs. 1. In Halbsatz 2 steht aber noch was anderes, nämlich: “Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die [...] in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben”. Das ist die Grundmandatsklausel.
Das BVerfG rechtfertigt das mit dem Integrationscharakter: Es sei zwingender Grund, da das verfassungslegtimes Ziel sei: Die Wahl ist ein Integrationsvorgang, wobei Integration als Vorhandensein aller bedeutenden politischen Kräfte im Parlament gemeint ist.
Lesenswert dazu: BVerfGE 95, 408.
Die h.L. hält richtigerweise entgegen, dass Schwerpunktsparteien unter den kleinen Parteien bevorzugt behandelt würden. Zudem führt das zu Ungerechtigkeit: Wenn eine Partei mit 4,5% und 2 Direktmandaten den Wählerwillen deutlich mehr repräsentiert als eine Partei mit 2,5% und 3 Direktmandaten, aber letztere ihre Zweitstimmen werten lassen kann und mit entsprechend vielen Mandaten in den BT einzieht, erstere aber nur mit ihren 2 Kanidaten, dann ist das schon bedenklich. Es wird weiterhin auf das Huckepackverfahren verwiesen, dass die Regelung bewusst manipulieren könnte.
Besonders bei den Parteien, die aufgrund lokaler Besonderheiten und Interessenvertretung in den BT gewählt werden, sehe ich außerdem einen Konflikt mit Art. 38 I 1 GG: “Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages [...] sind Vertreter des ganzen Volkes” – darunter fällt für mich auch das Argument des BVerG: die besonders bedeutsamen politischen Kräfte. Die dürfen aber meiner Meinung nach nicht nur punktuell bzw. lokal besonders bedeutsam sein, sondern müssen, zumindest ansatzweise, für “das ganze Volk” bedeutsam sein. Eine Interessenvertretung für lokale Besonderheiten mag dann im Landtag oder in den kommunalen Elementen erfolgen. Ich sehe darum keine “zwingenden Gründe”, die den Eingriff in die Erfolgswertgleichheit hier rechtfertigen.
Man mag argumentieren, dass eine aufgrund lokaler Besonderheiten, wie z.B. in der ehemaligen DDR, gewählten Partei durchaus bundespolitische Ansätze haben kann, aber ich sehe hier auch weiterhin keinen zwingenden Grund: Wenn die drei Direktkanidaten das Vertrauen der Wähler errungen haben, ist das in meinen Augen kein Beweis dafür, dass die Partei politisch besonders bedeutsam ist. Sondern halt nur, dass drei Personen der Partei anscheinend politisch besonders bedeutsam sind. Und die haben ja auch ihren Sitz sicher.
Ich glaube, das ist die erste längere Ausführung von einem juristischen Problem hier in diesem Blog. Man mag mir eventuelle Logikfehler und unverständliche Sachen mitteilen.
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