Ich arbeite gerade nochmal unser Schuldrecht AT Skript nach und stolpere über folgenden Satz zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit:
“Grundsätzlich geht § 275 dem § 313 vor; die Abgrenzung kann schwierig sein.”
Dass die Abgrenzung schwierig sein kann, mag ja sein. Aber: warum geht der §275 dem §313 vor? Schauen wir uns mal an, wo die §§ stehen. Beide stehen im Buch 2 des BGB, Recht der Schuldverhältnisse. §275 steht unter Abschnitt 1, Inhalt der Schuldverhältnisse, Titel 1: Verpflichtungen zur Leistung. §313 steht im Abschnitt 3, Schuldverhältnisse aus Verträgen. Ganz dem Klammerprinzip folgend, würde ich sagen, dass schon rein systematisch §313 als lex speciales gilt.
Wenn wir uns das ganze inhaltlich ansehen, sehe ich auch nichts, was den Satz rechtfertigt: Bei §275 II 1 ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse relevant, jedoch nicht die Interessen des Schuldners, was aber gerade eine wirtschaftliche Unmöglichkeit ausmacht. Auch der Gesetzgeber betont das:
Nicht erfasst werden von Absatz 2 Satz 1 dagegen die Fälle der so genannten „wirtschaftlichen“ oder „sittlichen“ Unmöglichkeit oder der „Unerschwinglichkeit“ im Sinne der bloßen Leistungserschwerung für den Schuldner.
Also warum dieser Satz? Habe ich irgendwas übersehen?
Alle §§ sind solche des BGB. Quellennachweis: Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Auflage, §22 Rn. 21 m.w.N.
18/05/2009 at 22:20 Permalink
Habe gerade zufällig einen laaaangen Aufsatz zu § 313 gelesen. Also: Der Trick ist historische und teleologische Auslegung. § 313 soll nur in absolut marginalen Ausnahmefällen “genutzt” werden, wo der gesamte Rest der Rechtsordnung zu keinem vernünftigen Ergebnis kommt. Wenn also schon § 275 hilft, soll man es nicht vorschnell mit § 313 versuchen. Ist der Wille des Gesetzgebers und in der Entstehungsgeschichte so angelegt.
19/05/2009 at 09:25 Permalink
Palandt sagt das gleiche, muss also was dran sein.
25/06/2009 at 10:34 Permalink
Bei solchen Fragen empfiehlt sich der Blick in einen Kommentar, bspw. Bamberger/Roth, Beck'scher Onlinekommentar, § 313 Rn. 22.