Brandstifter und die Generalpräventation

Einer wohlmöglich unschuldigen Person die Freiheit zu entziehen sollte immer eine sehr gut abgewägte Sachen sein. Im Falle Alexandra, die in Berlin ein Auto angezündet haben soll, ist die Beweislage äußerst dünn – die Begründung für die andauernde U-Haft war ein hohes Strafmaß, in dem auch generalpräventive Aspekte eine Rolle spielen könnten. Dieses Argument jagt mir ein Schauern über den Rücken: sie soll für ihre Tat eventuell härter bestraft werden, als es sonst der Fall wäre, weil es noch eine Vielzahl anderer gibt, die in Berlin Autos anzünden. Und die sollen mit der Strafe dann davon abgehalten werden, das weiterhin zu tun. Da ergeben sich irgendwie zwei fundamentale Probleme für mich:

1. Wenn sich das Strafmaß indirekt dadurch bestimmt, dass gezielte Brandstiftung an Autos in Berlin ein politisches Problemfeld darstellt, dann wird Alexandra auch indirekt für die anderen Straftaten bestraft. Dafür fehlt es aber an allen tatbestandlichen Verknüpfungen und hat somit eigentlich auch nichts im Strafmaß verloren.

2. Wenn die Strafe dazu benutzt wird, um anderen potentiellen Straftätern davor bange zu machen, so wird Alexandra als Mensch instrumentalisiert. Sie ist dann nur das Mittel zum politischen Zweck “Brandstiftung stoppen”. Nach der Objektformel des Bundesverfassungsgerichts widerspricht es aber der Würde des Menschen (Art. 1 GG), wenn der Mensch zum “bloßen Objekt des Staates” gemacht wird [1].

Darum sollte man mit Generalprävention immer vorsichtig sein – denn diese Form der Straftheorie verkennt m.E. den subjektiven Wert des Menschen und sieht ihn nicht mehr als Individuum.

[1] Pieroth/Schlink – Grundrecht Staatsrecht II, C. F. Müller Verlag, 24. Auflage, 2008 – Rn. 359


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