Gründe für eine erneute Wiederholung gibt es zwar – aber Prüfungsangst zählt nicht dazu. Sie berechtigt einen erfolglosen Kandidaten nicht, zu einer weiteren Wiederholungsprüfung antreten zu dürfen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Nach Auffassung der Richter ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, überhaupt eine weitere Wiederholungsprüfung zuzulassen (Aktenzeichen 10 D 10529/10.OVG).
So gefunden bei Spiegel Online. Absehbar, mir ist noch nicht so ganz klar, ob das sozusagen eine “medizinische” Prüfungsangst war, die er da ins Feld geführt hat. Und wenn nicht, ob eine medizinisch nachweisbare als Härtefall beurteilt werden könnte.
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