BGH zur Tötung italienischer Zivilisten im 2. WK

Aktuelles Urteil zur Aufklärung von Verbrechen der Wehrmacht im 2. Weltkrieg. Aus der Pressemeldung des BGH:

Auch die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung der Tat als Mord begangen aus niedrigen Beweggründen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, da das Landgericht rechtsfehlerfrei darauf abgestellt hat, dass eine aus reiner Rachsucht motivierte Tötung von Unbeteiligten durch die Sprengung eines Gebäudes und anschließendes Maschinengewehrfeuer selbst vor dem Hintergrund einer kriegsbedingten Ausnahmesituation auf sittlich tiefster Stufe steht und Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung ist. Die Tat war auch unter dem Gesichtspunkt einer zur Tatzeit – möglicherweise – kriegsvölkerrechtlich anerkannten "Kriegsrepressalie" nicht gerechtfertigt, da deren Voraussetzungen in mehreren Punkten nicht gegeben waren. Dies folgt unter anderem aus der konkreten militärischen Situation ebenso wie aus dem teilweise sehr geringen Alter der wahllos gegriffenen Opfer und der für die Opfer besonders entwürdigenden und erniedrigenden Art der Tatbegehung. Die Vorgehensweise des Angeklagten war schließlich auch nicht aufgrund eines etwaigen Befehlsnotstandes entschuldigt, da der Angeklagte selbst der Initiator der Vergeltungsaktion war und diese beim Bataillonskommandeur angeregt hatte.

So begrüßenswert es ist, dass die Verbrecher verurteilt werden – wenn man bei einigen Argumenten sich die Umkehrschlüsse anschaut, dann weiß man was schiefläuft. Was wäre wenn er “nur” auf Befehl geschossen hätte? Was wäre, wenn es eine “Kriegsrepressalie” gewesen wäre? Was wäre, wenn keine Kinder dabei gewesen wären? Da wird einem doch ganz anders …


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3 Comments on "BGH zur Tötung italienischer Zivilisten im 2. WK"

  1. Nick C.
    14/11/2010 at 14:03 Permalink

    Hm, dann wäre es ja immer noch Totschlag.

  2. Hans
    15/11/2010 at 21:49 Permalink

    Nach 65 Jahren?

  3. Nick C.
    16/11/2010 at 12:46 Permalink

    Hm, verjährter Totschlag eben.

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