Das VG Dresden legt eine Beschlussbegründung im Stil von “Das muss doch mal gesagt werden dürfen” vor. Demnach hätte 2010 die Polizei für eine Auflösung der Blockaden des angemeldeten Neonaziaufmarsches sorgen müssen.
So habe sich die Polizei damals nicht auf einen Notstand berufen. Mit 42 Hundertschaften sei sie auch gut ausgestattet gewesen. Dagegen seien teilweise nur 900 Gegendemonstranten auf der "Abzugsstrecke" der Rechten gestanden.
Wenn’s weiter nichts ist. Man muss doch mal sagen dürfen, dass Nazis ein Versammlungsrecht haben!!!1einseinself
An keiner Stelle erwähnt das Dresdner Urteil, dass sich auch linke Blockierer auf die Demonstrationsfreiheit berufen können.
Problematisch an dem Urteil: es wird als Leitlinie der Einsatzgestaltung der Polizei für die Proteste dieses Jahr gesehen. Das heißt, es ist eine massive Eskalation seitens der Polizeikräfte zu erwarten, die sich auf dieses Urteil berufen werden – oder wird man sich dieses Jahr auf einen polizeilichen Notstand berufen? Problematisch für die Polizei wird die PR sein, denn im Gegensatz zu anderen Blockadeaktionen gegen Nazis sind an den Protesten über die Jahre mehr und mehr Bürger hinzugekommen. Und 900 Menschen auseinanderzutreiben (denn anders kann die Situation nicht bereinigt werden, da die Polizei keine 5-10h Zeit hat, wie z.B. bei den Castortransporten), die nicht schwarz vermummt und jugendlich sind, vielleicht sogar unter Einsatz von Schlagstöcken und Wasserwerfern – das kommt gar nicht gut in den Medien.
Karnevalsansprache zu Dresden in folgendem Video ab 06:37.
11/02/2011 at 08:00 Permalink
“An keiner Stelle erwähnt das Dresdner Urteil, dass sich auch linke Blockierer auf die Demonstrationsfreiheit berufen können.”
Warum sollte es auch? Es ist ein Urteil. Das muss nicht politisch ausgewogen sein. Für die Frage, ob die Polizei der Grundrechtsdurchsetzung einer (erlaubten) Demonstration helfen muss, darf es keine Rolle spielen, ob der Polizei oder sonstwem die Gegendemonstranten sympathischer sind.
Im Übrigen sind die Gegendemonstranten, sofern sie die Demonstration stören eben Störer und keine Demonstranten. Wenigstens ein Gericht MUSS das so feststellen.
Die Frage, welche Maßnahmen die Polizei ergreifen muss, um eine Demonstration durchzusetzen war für dieses Urteil bedeutungslos, weil sie nämlich gar nichts versucht hatte. Und nachdem die Rechtslage ohnehin klar ist, hat das Urteil meiner Meinung nach keine eigenständige Bedeutung. Die Polizei muss Anstrengungen unternehmen, auch rechte Demonstationen zuzulassen. Sie muss allerdings keine Wasserwerfer und Schlagstöcke einsetzen,
“Die Polizei verwies zur Begründung auf Blockaden und sonstige Störungen durch Gegendemonstranten im Verlauf der geplanten Aufzugsstrecke. Die Durchführung der Demonstration hätte in dieser Situation zu unvertretbaren Gefahren geführt.
Dieser Einschätzung traten die Richter … letztlich nicht entgegen. Sie wiesen allerdings … darauf hin, dass es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei sei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssten sich daher in erster Linie gegen störende Gegendemonstrationen richten.”
Dem kann man eigentlich nichts hinzufügen.
11/02/2011 at 08:03 Permalink
außer natürlich die Links auf die Entscheidung:
http://www.johannes-lichdi.de/fileadmin/user_upload/11-0208_Urteil-zum-13-02-2010.pdf
sowie die Pressemitteilung:
http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/content/1086.php
11/02/2011 at 08:17 Permalink
“Im Übrigen sind die Gegendemonstranten, sofern sie die Demonstration stören eben Störer und keine Demonstranten.”
Sind sie eben nicht. Sie sind sowohl Störer als auch Demonstranten, die ein eigenständiges Anrecht auf eine Versammlung haben, das sieht auch das BVerfG so. Diese Versammlungen können dann natürlich aufgelöst werden, nachdem eine Prüfung der Umstände durch die Polizei erfolgt ist.
Hinzukommt, dass die Polizei als Argument auch gehabt hätte: es ist nicht nur die Blockade und anderweitige Proteste, die für die Versammlungsteilnehmer der rechten Demo eine Gefahr darstellt – sondern auch die Teilnehmer könnten eine Gefahr für die Gegendemonstranten sein. Und auch da muss gesagt werden: es darf keine Abwägung von Demonstrationsfreiheiten geben – auf beiden Seiten nicht. Eine unparteiische Polizei schützt also beide Seiten – und das Gericht hätte hier erkennen können, dass dies nicht durch die Durchsetzung des Aufmarsches möglich gewesen wäre.
11/02/2011 at 08:58 Permalink
Niemand mag Neonazis, und das aus gutem Grund. Doch wen soll nun die Meinungsfreiheit schützen – etwa die Meinungen, die alle gut finden?
Machen wir uns doch bitte nichts vor: Gegen NPD, Neonazis etc. wird durch Schikanierung regelmäßig auf allen Ebenen rechtswidrig agiert. Fühlt sich sicherlich gut an, ändert aber nichts an der Rechtswidrigkeit. Ich hätte auch keine Lust, denen als Bürgermeister eine Stadthalle zu vermieten oder eben einer angemeldeten Demonstration zuzusehen – aber das ist nun mal das Wesen des Rechtsstaats, alle werden gleich behandelt.
Da helfen auch keine pseudolegalistischen Verdrehungen über die Rechte von Gegendemonstranten – natürlich haben auch diese das Recht, selbst gegen die Neonazis zu demonstrieren. Aber sie haben NICHT das Recht, die angemeldete Demonstration der Neonazis dadurch zu verhindern; unter Umständen wäre das sogar nach § 21 Versammlungsgesetz strafbar (und zwar aus gutem Grund).
Ob eine legale Demonstration durch Blockade verhindert werden soll oder im Winter die Heizung einer Stadthalle abgestellt wird, in der die NPD ihr Gefasel vornimmt – beides ist grundfalsch, punktum! Wenn das Gesindel keine Meinungsfreiheit hat, dann haben wir gar keine Meinungsfreiheit.
Statt dessen klopfen sich die Schlaumeier nicht nur für ihren turmhohen Mut gegen die braune Gefahr selbst auf die Schulter, sondern füllen auch noch die Taschen der Mahlers und Riegers, die die rechtswidrigen Handlungen der Exekutive im Handumdrehen gerichtlich kassieren lassen und dafür noch Honorar einstreichen – “Kampf gegen Rechts” durch Finanzierung von NPD-Anwälten mit Steuergeldern, herzlichen Glückwunsch…
Provokant gesagt: Das Kernargument, das hier verwendet wird (“Wir sind die Guten und die Neonazis die Bösen, darum dürfen wir das!”) ist das Gleiche, das die SA vor 1933 verwendet hat, wenn sie Ratten in einem Kino ausgesetzt haben, um die Aufführung eines missliebigen Films zu sprengen. Und nein, Godwin’s Law ist nicht anwendbar, weil es bereits vorher um (Neo-)Nazis ging.
11/02/2011 at 09:14 Permalink
Provokant gesagt bleibt trotzdem falsch: mein Argument ist nicht, dass “wir” das dürfen, weil “wir” die Guten sind – sondern dass es zu meiner Versammlungsfreiheit gehört, mich mit Leuten zu treffen und einen Aufmarsch im Rahmen meiner Möglichkeiten kommentieren will – dazu gehören Blockaden, akustische Lärmerzeugung etc. – irgendwelche Vergleiche zur SA zu ziehen sind laaaangweilig und schon oft genug ausdiskutiert worden – die “Rotfaschisten”-Diskussion kann man sich also sparen.
Was die Meinungsfreiheit angeht: ja, sicherlich muss man bestimmte Sachen aktzeptieren. Dass Nazis in eine Schule dürfen, um ihren Sitzungen etc. abzuhalten. Dass sie ein Versammlungsrecht haben. Da muss sich eine staatliche Stelle neutral Stellen. Die Menschen aber nicht – und wenn da jemand die Heizung in einer zähneknirschend vermieteten Stadthalle abdreht, ist das ein wunderbares Stück individuellen Bewusstseins, das keine staatliche Handlung ist, sondern ein privater Gruß an die Nasen. Was der Staat muss, ist die eine Sache – was ich als Bürger mache, ist die andere. Dankenswerterweise ist die Verfassung nämlich weitgehend kein Pflichtenbuch für den Bürger, sondern für den Staat. Und ich kann da so verfassungsfeindlich sein und sagen: nö, ich muss die Meinung von Nazis nicht aktzeptieren, das hat für mich nichts mehr mit Meinungsfreiheit zu tun. Der Staat muss das anders machen, sicher.
Aber da greift das Argument meines Kommentars auf Pascal oben.
Was das Finanzierungsargument angeht: auch abgelehnt – da kann man an anderer Stelle sparen. Und solange es diesen unerträglichen Extremismustopf gibt, aus dem Opfer “linksextremer Gewalt” und extrem rechter Gewalt gleichberechtigt entschädigt werden, braucht man sich keine Sorgen um eine indirekte Finanzierung für Parteien durch Anwälte zu machen.