Seit einiger Zeit wirke ich jetzt als Dauerpraktikant im strafrechtlichen Bereich mit und bin deshalb naturgemäß auch öfter vor Gericht. Die mitlesenden Strafverteidiger werden über folgende Begebenheit wahrscheinlich nur müde lächeln und resigniert mit der Schulter zucken, es ist ja im Grunde wahrscheinlich auch keine große Sache. Aber für mich als “Frischling” macht das viel aus.
Der Angeklagte hatte in der ersten Instanz wegen einigen unschönen Sachen in der Bewährungszeit drei Jahre aufgebrummt bekommen, Jugendstrafe. Dabei war eine Sache in der eine Gaspistole, ein Teleskopschlagstock und Tritte auf das am Boden liegende Opfer eine Rolle spielten. Der Fall wurde von uns in der Berufungsinstanz übernommen, und durch einige in der ersten Instanz getätigte Einlassungen des Mandanten hatten wir hier eh nur Schadensbegrenzung im Sinn. Nach vielen Stunden Arbeit, Aktenstudium und Gedanken um die Prozessstrategie kam es dann schlussendlich zum Prozess, wir waren guter Dinge, dass wir hier zumindest von diesen drei Jahren runterkommen könnten, denn es gab so einige Ungereimtheiten – so schien es nach der Vernehmung des Opfers so, dass dieser Messer und Gaspistole zu einer “Aussprache” mitbrachte und einige Zeugen bestätigten, dass das spätere Opfer auch zuerst die Gaspistole gezogen hätte. Das lässt die Situation, die hier angeklagt war in einem anderen Licht erscheinen, statt einen kompletten Gewaltexzess unseres Mandanten zu stützen weckte der Prozessverlauf Zweifel an dieser Version und es deutet einiges auf eine Mitschuld des Opfers hin, eventuell sogar eine “Teil-Notwehrlage”. Nach über 1 1/2 Jahren sind solche Situationen eh nicht mehr restlos aufzuklären, zumal ein großes Wirrwarr mit mehreren Beteiligten herrschte. Jeder hat irgendwie was anderes gesehen und die unabhängigen Zeugen eh so gut wie gar nix. Auf jeden Fall blieben viele Zweifel an der Version der Anklageschrift offen.
Hinzu kommt das Verhalten des Mandanten in diesen Tagen. Er war im Prozess kein reuiger Täter, der seinen Kopf beugte, aber er hat durchaus erkennen lassen in einer sehr glaubwürdigen Art, dass ihm die ganze Sache Leid tut. Er hat sich um eine Aussöhnung mit den Geschädigten bemüht und hat es in den Jahren zwischen der Tat geschafft, sein Familienverhältnis zu normalisieren und sich vernünftig zu benehmen. Er würde ein Gymnasium besuchen, wenn nicht die Ausländerbehörde wegen des (noch nicht rechtskräftigen!) erstinstanzlichen Urteils ihm jeglichen aufenthaltsrechtlichen Status verweigern würde. Darum kann er sich in keiner Schule anmelden, keine Ausbildung beginnen, nichts. Er ist in einer Situation gefangen, in der ihm die Hände gebunden sind und er außer dem Haushalt in seiner Familie kaum Beschäftigung findet. Umso erstaunlicher, dass aus so einer sozialen Situation keine weiteren Straftaten erwachsen. Für ihn hat der Prozess eine ganz dringende Bedeutung: einige Monate mehr oder weniger in der Strafzumessung können seinen aufenthaltsrechtlichen Status massiv verändern. Worst Case: er wird nach dem Jugendknast in ein Land abgeschoben, dass er im Säuglingsalter verlassen hat und zu dem er kaum kulturellen, sprachlichen oder sozialen Bezug hat.
Deswegen lag unsere Hoffnung in einer Herabsetzung der Strafe. In unseren kühnsten Träumen hatten wir sogar gewagt, uns einen §57 JGG vorzustellen, also eine sogenannte “Vorbewährung” – man hätte also nach einer bestimmten Zeit (z.B. einem halben Jahr) geschaut, wie sich der Angeklagte gemacht hat und ob sich sein Leben soweit geändert hat, dass eine Bewährung in Frage kommt (so letztens in einem Prozess um einen Bomben bastelnden Neonazi geschehen). Zwar hatte die Jugendgerichtshilfe uns da einige Schüsse vor den Bug gegeben (was sie vor allem mit den Zeitpunkt der Taten in einem Bewährungszeitraum begründet hat), aber ein bisschen Hoffnung hatten wir, vor allem ob einer sehr engagierten Schöffin, die sich ausführlich über die sozialen Umstände unseres Mandanten erkundigt hatte, immer noch.
Und dann die große Ernüchterung: “Die Berufung wird verworfen.” …. Mit einer Begründung, die in meinen Augen haltlos erschien, mit einer Kürze, die mich (und wahrscheinlich auch andere Prozessbeteiligte) in eiskaltes Wasser warf. Alles umsonst, soviel Arbeit, soviel Suche nach Ungereimtheiten, soviel Kampf im Prozess. Es ist eine der wenigen Situationen, wo ich mich wirklich hilflos gefühlt habe. Mein Gerechtigkeitsempfinden war angeschlagen, ich wollte am liebsten losschreien. Und wenigen Sekunden später, während die wenig erhellende Begründung runtergerattert wurde, fühlte ich mich noch ohnmächtiger: wir waren ja in der letzten Instanz. Im Jugendgerichtsverfahren gibt es davon nämlich nur zwei, nach der Berufung ist hier nichts mehr möglich (BVerfG mal ausgenommen). Und damit war es dann vorbei. Kein Kampf mehr möglich für einen Mandanten, der mehr aus dem Verfahren mitnehmen sollte. Nur noch Fäuste zusammenballen und sich selbst zur Ruhe zwingen. Eine Sache, die mir unglaublich schwer gefallen ist und die den Respekt vor Strafverteidigern in mir nur noch wachsen lässt – um solche Situation in aller Regelmäßigkeit zu überstehen und dabei nicht abzustumpfen, braucht es eine dicke Haut. Ich hatte auch keine Ahnung, was ich dem Mandanten sagen sollte, weder Aufmunterung noch eine Entschuldigung schien mir passend, ich war sprachlos. Was soll man bei den Aussichten auch sagen?
Ein bisschen erhellend war nur eine wirklich emotionale Szene nach dem Prozess. Die Verfahrensbeteiligten verließen den Raum, und die dem Mandanten aufgeschlossene Schöffin nahm den Mandanten kurz am Arm und sagte “Es tut mir leid [...]” Mehr konnte sie auch nicht mehr sagen, ihr Gerechtigkeitsgefühl war sichtlich getroffen, ähnlich dem meinigen. Sie eilte dann weiter, einen verdammt traurigen Blick zurückwerfend. Ein bisschen Hoffnung hat das Aufkeimen lassen: es gibt noch Menschen, die Angeklagte als individuelle Person und nicht als Symptom von etwas sehen, das man unbedingt niederhalten muss.
26/02/2011 at 20:40 Permalink
Als Verteidiger kann man sich in solchen Situationen doch nur darauf berufen, dass der Mandant bzw. dessen erstinstanzlicher Verteidiger das Ganze verbockt hat im ersten Prozess. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung eingestampft ist, darf man nicht vergessen, dass es bereits gelesen wurde und ggf. schon die Richtung vorgibt.
Die traurige Geschichte von der Fast-Notwehr und vom aufrechten Leben nach der Tat inkl. Entschuldigungsbemühungen mögen ja oftmals aufs Strafmaß wirken. An der Tat änderts aber nichts und wenn die schon mal recht hart war und ein Schöffengericht gar zu 3 Jahren kam, dann ist das schon mal ein dicker Brocken, die man auch kaum noch mit einer guten Verteidigung wegbekommt, wenn sich die Beweislage nicht ändert.
Dass es nur zwei Instanzen gibt, soll ja eigentlich den eigentlichen Sinn des Verfahrens waren, indem man nicht die großen Runden überm BGH führt und der Angeklagte dann mit 30 vorm Jugendrichter rsp. JSchöffengericht steht… Ist sicherlich nicht zu beanstanden aus rechtstaatlichen Gründen. Man gewinnt schließlich Fälle nicht mit der nächsten Instanz oftmals, sondern mit der ersten (s.o.).
Bedauerlich ists natürlich, dass die Strafe hier den Angeklagten mit den Nebenfolgen aus dem Ausländerrecht doppelt trifft, aber das sollte man sich als Gast im Ausland nunmal überlegen, ob man so doll zuhauen muss, dass man dafür erstmal schon vorm Jugendschöffengericht landet…
btw: Abstimmungsergebnisse unterfallen dem § 43 DRiG [...] Danke, hab ich korrigiert. HJa
27/02/2011 at 00:42 Permalink
Kenne dieses Gefühl von Ohnmacht gegen schiere Ignoranz. Das letzte Mal bei einer Haftbeschwerde. Seitenlang wurde begründet, warum Quarzsandhandschuhe kein gef. Werkzeug iSv § 224 StGB sind. Die Ablehnung der Beschwerde kam ohne jede weitere Begründung: “Und Quarzsandhandschuhe sind doch ein gef. Werkzeug. Punkt.”.
Erst das OLG hat dann endlich den Haftbefehl aufgehoben.
27/02/2011 at 13:45 Permalink
Ich kann die Ohnmacht verstehen und gut nachvollziehen, wenn man simplen Feststellungen ohne Begründung etwas verworfen wird.
Aber der Vorredner hat auch Recht, wie ich finde: Wer als Gast in unserem Land unter Bewährung steht (da muss als Jugendlicher auch schon allerhand vorgefallen sein!) und dann noch mit Waffeneinsatz eine Auseinandersetzung hat, hat sich zu spät überlegt, wieviel ihm die Gastfreundschaft wert ist.
Ich finde es hart, aber absolut gerechtfertigt, dass er das Aufenthaltsrecht verliert. Ein Glück, dass es sowas überhaupt noch gibt.
27/02/2011 at 18:39 Permalink
Ich will mich mal gegen diesen “Gast-in-unserem-Land”-Kram verwehren: keiner von den hier lebenden Menschen ist irgendein Nationeninhaber, folglich kann ein Mensch, der hierherzieht auch kein “Gast” sein. Sowas funktioniert im privaten Bereich, z.B. mit Wohnraum, aber nicht mit einer Nation. Und ich hoffe, jetzt kommt nicht ein Bezug auf die abstruse Volksfiktion – es gibt kein “deutsches Volk”, bei dem andere Nationalitäten zu Gast sind, der Nationalstaat ist eine Erfindung der letzten drei Jahrhunderte und fässt diverse kulturelle und sprachliche Räume in sich zusammen. Und das hat nichts mit “Multikulti” zu tun, sondern ist die simple Geschichte des deutschen Nationalstaates.
Es gibt also keinen rationalen Grund, andere Maßstäbe anzulegen als an einen Jugendlichen mit deutscher Staatsbürgerschaft – der wird schließlich auch nicht irgendwo anders hin verbannt.