Wahlrechtsauschluss durch Richterspruch

Letztens war ich sehr überrascht, wie der Ausschluss vom Wahlrecht geregelt ist. Bisher wusste ich nur, dass es aufgrund bestimmter Betreuungsverhältnisse und ähnlichen Sachen zu einem Wahlrechtsauschluss kommen kann, nicht aber aufgrund von Richtersprüchen zu bestimmten Straftaten – das ist geregelt im § 13 Nr. 1 BWahlG. Darum möchte ich den letzten Komplex nachfolgend kurz darstellen.

I. Eingriff in das Wahlrecht durch das Bundesverfassungsgericht

Der weitgehenste Eingriff in das Wahlrecht könnte durch das Bundesverfassungsgericht stattfinden. Nach § 39 Abs. 2 BVerfGG, der sich nach § 13 Abs. 1 BVerfGG auf Art. 18 GG bezieht, hat das BVerfG folgende Eingriffsmöglichkeiten:

Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antragsgegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.

Man beachte dabei, dass es sich nicht nur um eine temporäre Aberkennung der Rechte handeln muss, sondern auch langfristig wirken kann. Ein lebenslanger Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht wäre somit möglich.

Um die ganze Sache gibts in der Wissenschaft einen Streit, der von der Frage ausgeht, ob das Wahlrecht zu den Grundrechten gehöre und wenn ja, ob der Paragraph nicht verfassungswidrig wäre, weil in Art. 18 GG die Verwirkung von Grundrechten nach h.M. wohl abschließend aufgezählt wäre und damit der Entzug des Wahlrechts auf jeden Fall nicht darunterfallen würde. (1)

Eine dauerhafte Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts durch das BVerfG scheint es bisher aber nicht gegeben zu haben.

II. Eingriff in das Wahlrecht durch die ordentlichen Gerichte

Auch durch die ordentliche Gerichte kann im Rahmen des Strafverfahrens eine zeitlich begrenzter Ausschluss vom aktiven und passiven Wahlrecht erfolgen. Einschlägig für das passive Wahlrecht ist der § 45 StGB:

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Anders also als beim Bundesverfassungsgericht ist hier die Einschränkung zeitlich – wenn auch großzügig – begrenzt. Dafür findet sie quasi automatisch statt – Verbrecher sollen nicht wählbar sein.

Beim aktiven Wahlrecht stellt es sich etwas anders dar – hier sind die einschlägigen Vorschriften § 101 StGB, der die Nebenfolgen für den Abschnitt “Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit” im StGB regelt, § 108c StGB, der die Nebenfolgen für Straftaten im Zusammenhang mit Wahlen regelt, § 109i StGB, der Nebenfolgen für Sabotage und Spionage regelt sowie § 92a StGB, der Nebenfolgen für den Abschnitt “Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates” des StGBs regelt. In den aufgezählten Vorschriften wird dem entscheidenen Gericht die Möglichkeit eingeräumt, dem Verurteilten das aktive Wahlrecht zu entziehen. Gleichwohl muss von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden, es verbleibt im Ermessen des Gerichts (im Rahmen des § 46 StGB), ob es die Möglichkeit nutzt.

Besonders interessant ist dabei der § 92a StGB, der sich auf z.B. § 86 StGB und § 86a StGB bezieht – “Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen” und “Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen”.  Es stellt sich erneut die Frage der Verfassungsmäßigkeit, hier nach Art. 38 Abs. 1 GG. Es ist strittig ob der Grundsatz der allgemeinen Wahl betroffen ist, es wird auf die geschützten Rechtsgüter des Abschnitts verwiesen (2).

Vom Ausschluss vom aktiven Wahlrecht wird selten gebraucht gemacht. Im Jahr 2000 wurden z.B. drei Personen das aktive Wahlrecht aberkannt (3).

III. Vereinbarkeit der Regelungen mit der Demokratie

Problematisch an den Regelungen, gerade zum Ausschluss vom aktiven Wahlrecht, ist das aufgeworfene Demokratiedefizit. Letztendlich ist ein Ausschluss von Wahlen eine individuelle Sanktion, die den Straftäter von der hohen Weihe der bürgerlichen Beteiligung am Staat ausschließen soll und ihn somit außerhalb des eigenen Wertesystems stellt. Objektiv besteht dazu gar keine Notwendigkeit: die Schutzfunktionen von Parteienverbot und die Anforderungen an die Zulassung von Parteien und Kandidaten zur Wahl sorgen für einen geordneten Ablauf in der wehrhaften Demokratie – einer Zerstörung des demokratischen Rechtsstaates durch die “falsche Wahl” der Bürger ist somit vorgebeugt. Wenn nur systemkonforme Parteien und Kandidaten zur Wahl stehen, kann auch das aktive Wahlrecht nicht missbraucht werden. Der Ausschluss von der Wahl kann also nur einen sanktionierenden und plakativen Charakter haben, der den Straftäter vor Augen führen soll, dass er aufgrund seiner Taten sich das Recht  verspielt habe, am demokratischen Geschehen teilzuhaben. Diese Zielrichtung ist aber kontraproduktiv, denn ohne objektive Notwendigkeit eine Person von ihrem Mitwirken an der Demokratie auszuschließen schwächt das System der möglichst allgemeinen Wahl.

Quellenangaben:

(1) Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §39 Rn. 20
(2) Steinmetz, Münchener Kommentar zum StGB, § 92 StGB Rn. 3
(3) Stein, Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Ausschluss vom Wahlrecht wegen strafgerichtlicher Verurteilung, GA 2004, 22

Für eine europäische Perspektive sei auch auf den Verfassungsblog hingewiesen.


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2 Comments on "Wahlrechtsauschluss durch Richterspruch"

  1. Nemo tenetur
    16/03/2011 at 07:23 Permalink

    Vielen Dank für den Einblick ins positive Recht, das heute sicher eine systematische Zuordnung einfachgesetzlicher Wahlrechtsaberkennung zum Komplex der “wehrhaften Demokratie” anbietet.

    Rechtshistorisch ergibt sich die Aberkennung von aktivem und/oder passivem Wahlrecht aber nicht aus dem Komplex “wehrhafte Demokratie”, sondern fällt in den Komplex “Standesrechte”, worauf noch die ältere Terminologie von den “bürgerlichen Ehrenrechten” verweist, die sich im RStGB findet. Im weiteren Sinn zählten neben dem Wahlrecht auch andere Rechte/Ehrenpflichten:

    “§ 31. (1) Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechtswegen zur Folge.
    (2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses Strafgesetzes sind die Advokatur, die Anwaltschaft und das Notariat, sowie der Geschworenen- und Schöffendienst mitbegriffen.”
    Zitiert nach der StGB-Synopse von RA Dr. Thomas Fuchs, lexetius.com, mwN.

    Staatliche Strafe sollte die (ständische) Ehre zurücksetzen, die bis circa 1914 ein kaum zu unterschätzendes Sanktionssystem neben dem staatlichen Strafrecht war. Das Strafrecht knüpfte hier an das vor-staatliche System an. In einzelnen deutschen Territorien konnte übrigens bis zum Inkrafttreten des RStGB etwa auch der Adel, als mit besonderen Ehren begnadete Standeszugehörigkeit, aberkannt werden. (Wogegen sich allerdings schon 1848 die Nationalversammlung wehrte, weil die “Von-und-zus” dann ja mit Bürgerlichkeit “bestraft” würden ;-)

  2. Hans
    16/03/2011 at 08:14 Permalink

    Danke für die rechtshistorischen Ausführungen, die auch der Aufsatz von Stein (siehe “Fußnote” (3) oben) näher erläutert.

    In der konstituionellen Monarchie, in der das Wahl”recht” nicht als subjektives Recht, sondern als Privileg des Bürgers verstanden wurde, das der Monarch als Inhaber der Staatsgewalt gewährte, konnte eine solche Regelung [Anm.: gemeint ist § 3 Nr. 4 i.V.m. § 4 RWahlG] folgerichtig sein. Demgegenüber ist der Ausschluss strafgerichtlich Verurterteiler von Wahlen mit dem Argument, sie hätten durch das eigene Verhalten ihre Ehrlosigkeit belegt, in einer parlamentarischen Demokratie nicht mehr zu rechtfertigen. Das Wahlrecht ist hier kein “Vor”recht, das verdienstvollen Bürgern eingeräumt wird, sondern die Legitimation, derer die Ausübung von Staatsgewalt in der Demokratie bedarf.

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