Sitzblockaden und die Gewaltfrage

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Während die etablierten Medien das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Frage der Sitzblockaden im Licht des § 240 StGB als bürgerrechtsfreundlich feiern, regt sich bei den Randmedien und Blogosphäre Protest. Beim Verfassungsblog wird das Problem so zusammengefasst:

Die Kammer hat zum einen die so genannte “Zweite-Reihe-Rechtsprechung” des BGH bestätigt. Die besagt, dass es zwar keine gewaltsame Nötigung ist, wenn man durch sein schieres Auf-der-Straße-Sitzen einen Autofahrer zum Anhalten zwingt. Aber wenn dann ein zweiter Autofahrer wegen des ersten blockierten Autos nicht weiterfahren kann, dann sei das gewissermaßen so, als habe der Demonstrant dieses erste Auto genommen und damit gewissermaßen den Verkehrsfluss gewaltsam zugestopft. Und das sei dann gewaltsame Nötigung und somit strafbar.

 

Nicht einleuchtend? Macht nichts. Ist Strafrecht. Strafrecht ist nicht einleuchtend. Strafrecht ist Strafrecht.

Gerade den letzten Absatz würde ich gerne zu meiner Hausarbeit abgeben. ;-)

In derFreitag erläutert Prof. Fischer-Lescano dann genauer:

Seit 1995 haben sich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht einen erbitterten Streit über den Gewaltbegriff des Nötigungsparagrafen geliefert, der sich im Kern darum dreht, ob die „Gewalt“, von der Paragraf 240 spricht, physischer Natur sein muss, oder ob auch psychische Gewalt strafbar ist sein kann. Die Strafgerichte sahen bis 1995 regelmäßig auch psychische Gewalt als von Paragraf 240 umfasst an. Nur so konnten viele Sitzblockaden überhaut erst als Nötigung qualifiziert werden, denn dem Sitzen fehlt mangels der Kraftentfaltung regelmäßig das physische Gewaltmoment. Die Strafgerichte sahen beim Sitzen aber eine subtile psychische Gewalt am Werk, die die Autofahrer nötige, Sitzblockierende nicht zu überfahren.

 

1995 hatte das Bundesverfassungsgericht diesen psychischen Gewaltbegriff für verfassungswidrig erklärt: Passive Resistenz sei keine Gewalt, da keine Kraft entfaltet werde. Die Strafgerichte leisteten dem Verfassungsgericht vordergründig Gefolgschaft, indem sie den psychischen Gewaltbegriff nicht weiter verwendeten. Aber noch im selben Jahr entwickelte der Bundesgerichtshof seine berüchtigte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“: Sobald zur ersten per Sitzblockade entstandenen Autoreihe weitere Reihen hinzutreten, seien die weiteren Reihen mit einem physischen Hindernis (der vorderen Reihe) konfrontiert, die für die Nötigung zu verlangende Gewalt liege in der Blockade dieser Folgereihen, die der Sitzblockade als mittelbare Gewalt zuzurechnen sei.

Beide Artikel einfach mal lesen und sich drüber Gedanken machen. Und nicht gleich mitjubeln.

[Danke an  fight fire with fire für den Freitag-Link | Bild via Gregor Fischer unter Creative Commons]


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